A.                          Schulze Schwienhorst                    Haftpflichtonlineportal, 1. Edition, Stand 31.07.2016

3. § 106 Satz 2 - Befriedigung mit bindender Wirkung für den Versicherer?

93

Die Frist zur Entschädigung des Versicherungsnehmers beginnt für den Versicherer auch dann zu laufen, wenn der Versicherungsnehmer den Dritten mit bindender Wirkung für den Versicherer befriedigt hat. In diesem Fall hat der Versicherungsnehmer den Haftpflichtanspruch des Dritten zunächst selbst erfüllt. Bezüglich der Bindungswirkung gelten die gleichen Grundsätze wie bei Anerkenntnis und Vergleich. Auch hier sollte dann keine zweiwöchige Frist erforderlich sein, wenn der Versicherer die Bindungswirkung selbst herbeigeführt hat bzw. ein rechtskräftiges Urteil existiert.

Zitiervorschlag: Schulze Schwienhorst in Haftpflichtonlineportal, Stand 31.07.2016, A. Rn. x

Quelleninformationen zur Gesamtpublikation (Angaben für das Literaturverzeichnis)