A.                          Schulze Schwienhorst                    Haftpflichtonlineportal, 1. Edition, Stand 31.07.2016

III. Allgemeines zu Risikoausschlüssen

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Risikoausschlüsse begrenzen den Leistungsumfang des Versicherers von vorneherein, indem sie Ausnahmen von der eigentlichen Leistungsverpflichtung des Versicherers normieren.[1] Dabei ist zwischen objektiven und subjektiven Risikoausschlüssen zu unterscheiden. Objektive Risikoausschlüsse schließen bestimmte objektiv nachprüfbare Sachverhalte vom Versicherungsschutz aus, während subjektive Risikoausschlüsse an Umstände anknüpfen, die in der Person bzw. im Verhalten des Versicherungsnehmers liegen.[2]

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Beispiel:

Ziffer 6.2.2 der Musterbedingungen des GDV zur Produkthaftpflichtversicherung schließt Ansprüche vom Versicherungsschutz aus, die daraus hergeleitet werden, dass eine gelieferte Sache mit einem Rechtsmangel behaftet ist. Dabei handelt es sich um einen absoluten objektiven Risikoausschluss. Der Versicherer will in diesem Fall unter keinen Umständen Deckungsschutz gewähren.[3]

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Im Gegensatz zu absoluten Risikoausschlüssen stehen relative Risikoausschlüsse: Ein Risiko ist zunächst vom Deckungsschutz ausgeschlossen, kann aber durch eine Sondervereinbarung und Zahlung einer höheren Prämie wieder einbezogen werden.[4]

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Für die Haftpflichtversicherung relevant ist der gesetzlich festgeschriebene subjektive Risikoausschluss des § 103 VVG. Handelt der Versicherungsnehmer vorsätzlich, so muss der Versicherer nicht leisten. 
Ebenfalls von Bedeutung ist der Katalog von Ausschlusstatbeständen in Ziff. 7 AHB. Ziff. 7.1 AHB entspricht dabei inhaltlich dem Vorsatzausschluss aus § 103 VVG. Insgesamt entspricht es der höchstrichterlichen Rechtsprechung, Ausschlusstatbestände eng auszulegen.[5] Der Schutzumfang der Versicherung soll im Interesse des Versicherungsnehmers nicht über das deutlich erkennbare Maß und den Zweck des Ausschlusses hinaus gekürzt werden.[6]

Zur Vertiefung:


[1]   Lücke in Prölss/Martin, AHB Ziff. 7 Rn. 2.

[2]   Schimikowski, Versicherungsvertragsrecht, Rn. 257, 262.

[3]   Veith in Veith/Gräfe/Gebert, § 1 Rn. 114.

[4]   Veith in Veith/Gräfe/Gebert, § 1 Rn. 115.

[5]   BGH VersR 1961, 265; 1953, 316 noch zu § 4 II AHB a.F.

[6]   Schimikowski, Versicherungsvertragsrecht, Rn. 259.

Zitiervorschlag: Schulze Schwienhorst in Haftpflichtonlineportal, Stand 31.07.2016, A. Rn. x

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