B.                          Schulze Schwienhorst                    Haftpflichtonlineportal, 1. Edition, Stand 31.07.2016

a) Welche verschiedenen Arten von Anerkenntnissen gibt es?

14

Unter dem Begriff des Anerkenntnisses ist ein konstitutives, deklaratorisches oder prozessuales Anerkenntnis zu verstehen.[1]

15
  • Konstitutives Anerkenntnis:

Der Versicherungsnehmer schafft mit seiner Erklärung des Anerkenntnisses eine neue selbständige Verpflichtung, die unabhängig neben einem ggf. bereits bestehenden Schuldgrund steht, vgl. § 781 BGB.[2] Es besteht ein Schriftformerfordernis.

16
  • Deklaratorisches Anerkenntnis:

Es handelt sich um einen einseitigen Feststellungsvertrag, der das Bestehen einer bereits vorhandenen Schuld bestätigt.[3] Eine neue Verpflichtung wird nicht begründet. Eine gesetzliche Regelung findet sich nicht, insbesondere sind die §§ 780 ff. BGB nicht anwendbar.[4] Ein deklaratorisches Anerkenntnis kann mithin auch formfrei abgegeben werden.

17
  • Prozessuales Anerkenntnis:

Stellt eine einseitige Prozesshandlung dar und bezieht sich ausschließlich auf den prozessualen Anspruch (§ 307 ZPO). Der Versicherungsnehmer erklärt an das Gericht, dass der vom Kläger geltend gemachte prozessuale Anspruch bestehe.[5]

18

Kein Anerkenntnis sind reine Tatsachenerklärungen und -mitteilungen. Sie führen aber zu einer Verbesserung der Beweislage. Tatsachenerklärungen können darüber hinaus eine besondere Relevanz für den Haftpflichtprozess entfalten. Erklärt der Versicherungsnehmer z.B., bestimmte Sorgfaltsanforderungen nicht eingehalten zu haben, dürfte der Versicherer kaum noch mit Erfolg ein Verschulden des Versicherungsnehmers bestreiten können. Zutreffende Tatsachenerklärungen sind damit ein wichtiges Gestaltungsmittel für den Versicherungsnehmer im Haftpflichtprozess.

19

Ein Anerkenntnis liegt im Vergleich dazu nur dann vor, wenn sich ein rechtsgeschäftlicher Verpflichtungswille des Versicherungsnehmers feststellen lässt. Eben das ist bei Erklärungen bestimmter Tatsachen i.d.R. nicht der Fall.[6] Es handelt sich vielmehr um ein rein tatsächliches Verhalten.

 

→ Weiter zu: Rechtsfolgen von Anerkenntnis und Befriedigung


[1]   Vgl. Lücke in Prölss/Martin, § 105 Rn. 12.

[2]   Dazu umfassend Staudinger in HK-BGB, § 781 Rn. 2.

[3]   Gehrlein in Bamberger/Roth, § 781 Rn. 2.

[4]   Hüffer in Münchener Kommentar zum BGB, § 781 Rn. 3.

[5]   Sänger, Zivilprozessordnung, 6. Aufl. 2015, § 307 Rn. 1.

[6]   Littbarski in Langheid/Wandt, § 105 Rn. 45.

Zitiervorschlag: Schulze Schwienhorst in Haftpflichtonlineportal, Stand 31.07.2016, B. Rn. x

Quelleninformationen zur Gesamtpublikation (Angaben für das Literaturverzeichnis)