B.                          Schulze Schwienhorst                    Haftpflichtonlineportal, 1. Edition, Stand 31.07.2016

d) Ausgestaltung durch AHB

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Grundsätzlich darf der Freistellungsanspruch nach Ziffer 28 AHB vor seiner endgültigen Feststellung ohne die Zustimmung des Versicherers nicht abgetreten werden. Dieses in den AHB festgelegte Abtretungsverbot des Freistellungsanspruchs gilt jedoch nicht uneingeschränkt. So wird die Abtretung des Freistellungsanspruchs an den geschädigten Dritten in Satz 2 ausdrücklich für zulässig erklärt. Demnach ist dem Versicherungsnehmer die Abtretung des Freistellungsanspruchs an eine sonstige Person untersagt, an den geschädigten Dritten hingegen erlaubt. Die Regelung der Ziffer 28 AHB entspricht damit der Unwirksamkeitsregelung aus § 108 Abs. 2 VVG.

Zitiervorschlag: Schulze Schwienhorst in Haftpflichtonlineportal, Stand 31.07.2016, B. Rn. x

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