B.                          Schulze Schwienhorst                    Haftpflichtonlineportal, 1. Edition, Stand 31.07.2016

5. Welche Auswirkung hat die Einrichtung von Anschlussversicherungen auf das Kündigungsrecht?

87

Anschlussversicherungen („Exzedenten“) werden in der Praxis häufig abgeschlossen, da sie im Anschluss an vorhergehende Versicherungen die Möglichkeit eröffnen, höhere Versicherungssummen im Rahmen eines separaten Vertrages zu vereinbaren. Dabei werden die ergänzenden Versicherungskapazitäten von einem anderen Versicherer zur Verfügung gestellt. Die gewünschte Versicherungssumme durch aufeinander folgende Anschlussversicherungen zu gewährleisten, bedeutet eine Aufspaltung des Kündigungsrechtes. Das Kündigungsrecht nach § 111 VVG erstreckt sich ausschließlich auf tatsächlich schadenbelastete Verträge. Ein Kündigungsrecht besteht nicht, wenn lediglich ein vorangehender Versicherungsvertrag die Voraussetzungen des § 111 VVG erfüllt. Soweit höhere Versicherungssummen im Rahmen eines auf Stabilität ausgerichteten Versicherungsschutzes versichert werden sollen, empfiehlt sich daher die Aufspaltung des Versicherungsschutzes in Anschlussversicherungen (sog. „Layer“).

88

Ist im o.g. Beispiel nur der erste eintrittspflichtige Versicherer betroffen, kann auch nur dieser aufgrund der mangelhaft hergestellten Kinderhochbetten den Versicherungsvertrag kündigen. Alle anderen „Schichten“ bleiben bestehen.

Zitiervorschlag: Schulze Schwienhorst in Haftpflichtonlineportal, Stand 31.07.2016, B. Rn. x

Quelleninformationen zur Gesamtpublikation (Angaben für das Literaturverzeichnis)