C. Schulze Schwienhorst Haftpflichtonlineportal, 1. Edition, Stand 31.07.2016
1. Eröffnung des Insolvenzverfahrens
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Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist Voraussetzung für die Entstehung des Rechts auf abgesonderte Befriedigung, § 100 VVG. Die Eröffnung erfolgt durch Erlass des Eröffnungsbeschlusses zu dem im Beschluss angegebenen Eröffnungszeitpunkt (§ 27 InsO).[1] Der Eröffnungszeitpunkt ist der Zeitpunkt der Unterzeichnung des Eröffnungsbeschlusses.[2] Voraussetzung für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist das Vorliegen eines Eröffnungsgrundes, etwa die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Versicherungsnehmers (vgl. § 17 InsO) bzw. bei Antrag des Versicherungsnehmers als Schuldner selbst die drohende Zahlungsunfähigkeit (vgl. § 18 InsO).[3] Bei der Versicherung für fremde Rechnung (vgl. § 43 Abs. 1 VVG) stehen die Rechte aus dem Versicherungsvertrag den Versicherten nach § 44 Abs. 1 VVG zu. So verbleibt auch der Freistellungsanspruch (vgl. § 100 VVG) bei den Versicherten und wird Bestandteil ihres Vermögens. Demnach ist bei der Versicherung für fremde Rechnung nicht die Insolvenz des Versicherungsnehmers, sondern die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Versicherten entscheidend.[4]
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Wird das Insolvenzverfahren eröffnet und besteht ein Haftpflichtanspruch des Dritten gegen den Versicherungsnehmer, so erhält der Dritte ein Absonderungsrecht nach § 110 VVG. Unerheblich ist, ob der Haftpflichtanspruch des Dritten zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung bereits bestand oder erst später festgestellt bzw. sogar begründet wurde.[5]
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[1] Vertiefend Denkhaus in Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 5. Aufl. 2015, § 27 Rn. 1, 5 ff.
[2] Herzig in Braun, InsO § 27 Rn. 8.
[3] Denkhaus in Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 5. Aufl. 2015, § 27 Rn. 3.
[4] H. Baumann in Berliner Kommentar, § 157 Rn. 14; Langheid in Römer/Langheid, § 110 Rn. 1; Lücke in Prölss/Martin, § 110 Rn. 3.
[5] Ganter in Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, § 51 Rn. 237; Thole NZI 2013, 665, 667.
Zitiervorschlag: Schulze Schwienhorst in Haftpflichtonlineportal, Stand 31.07.2016, C. Rn. x
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