C.                          Schulze Schwienhorst                    Haftpflichtonlineportal, 1. Edition, Stand 31.07.2016

3. Folgen der Geltendmachung des Absonderungsrechts

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Ist die Absonderung des Freistellungsanspruches erfolgt, so erhält der Dritte für den Haftpflichtanspruch nicht bloß die Insolvenzquote. Vielmehr steht dem Dritten der Freistellungsanspruch des Versicherungsnehmers bis zur vollen Höhe seines Haftpflichtanspruchs zu. Übersteigt der Haftpflichtanspruch die vereinbarte Versicherungssumme, kann der Dritte, falls er zugleich Insolvenzgläubiger ist, für den nicht erfüllten Teil des Haftpflichtanspruchs am Insolvenzverfahren teilnehmen und darauf die Insolvenzquote beanspruchen (vgl. §§ 52 Satz 2, 190 InsO).

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Unbenommen ist es dem Insolvenzverwalter, den Deckungsanspruch aus der Insolvenzmasse freizugeben.[1] Diese Möglichkeit wird in § 32 Abs. 3 InsO vorausgesetzt. Dies führt zu der Rückübertragung der Verfügungsbefugnis auf den Versicherungsnehmer als Insolvenzschuldner.[2] Macht der Dritte seinen Haftpflichtanspruch geltend, ist der Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes passivlegitimiert.[3] Das Recht des Dritten dauert auch nach Freigabe als materielles Vorzugsrecht bis zur Befriedigung fort.[4] Im Falle der Freigabe des Deckungsanspruchs kann der Dritte das Pfandrecht gegen den Schuldner im Wege einer Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung oder auf Gestattung der Befriedigung aus dem verpfändeten Recht geltend machen.[5]

 


[1]   Die Freigabe ist nicht insolvenzrechtswidrig, vgl. BGH NJW-RR 2009, 964.

[2]   Hain jurisPR-InsR 3/2015, Anm. 1.

[3]   Schneider in Beckmann/Matusche-Beckmann, § 24 Rn. 158.

[4]   BGH NZI 2016, 603, 604; Thole NZI 2013, 665, 666.

[5]   BGH NZI 2014, 998, 999.

Zitiervorschlag: Schulze Schwienhorst in Haftpflichtonlineportal, Stand 31.07.2016, C. Rn. x

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