Absonderungsrecht

Liegt ein Absonderungsrecht vor, so sind Gegenstand oder Recht zwar haftungsrechtlich der Insolvenzmasse zuzuordnen, es besteht aber ein Vorzugsrecht des Gläubigers.[1] Vgl. dazu die §§ 49 - 52 InsO.


[1]   Siehe dazu Ganter in Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, § 47 Rn. 12.