Zurechnung

Sowohl Kenntnis als auch Verhalten eines Dritten können dem Versicherungsnehmer unter bestimmten Voraussetzungen zugerechnet werden. Eine Zurechnung kann sich ausdrücklich aus einer gesetzlichen Norm (z.B. § 47 Abs. 1 VVG) ergeben oder aus allgemeinen Zurechnungsgrundsätzen (z.B. dann, wenn es sich um einen Repräsentanten handelt).